(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
Längere Fristen gelten nur bei Kündigungen durch den Arbeitgeber.
Das ist grundsätzlich richtig. Leider gibt es aber noch Absatz 4:
4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden.
So ist es, und ein Tarifvertrag kann andere Fristen regeln. Ich recherchiere gerade noch, ob der Passus in unserem TV wasserdicht ist oder auslegbar ... :-)
(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
Längere Fristen gelten nur bei Kündigungen durch den Arbeitgeber.
4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden.
Und genau das trifft leider bei uns zu. Die Rechtsprechung bestätigt solche Regelungen leider ebenfalls, siehe hier:
http://www.bag-urteil.com/28-05-2009-bag-8-azr-89607/
Ich hab leider schlechte Karten ...